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Management 26. April 2022

Einlagen auf dem Geschäftskonto in der Betriebsprüfung

Um Probleme bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Unternehmer Einlagen auf dem Geschäftskonto immer eindeutig nachweisen können.

Um Probleme bei der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Unternehmer Einlagen auf dem Geschäftskonto immer eindeutig nachweisen können.

Ein leidiges Thema bei Betriebsprüfungen sind Einlagen, die der Unternehmer im Laufe des Jahres in seinem Betrieb tätigt. Nachdem sich nunmehr die Corona-Pandemie abschwächt, kommt es laut Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, wieder zu einer Anhäufung von Betriebsprüfungsankündigungen durch die Finanzverwaltung. „Es wird leider immer wieder vergessen, dass gegenüber der Finanzverwaltung eine Verpflichtung besteht, diese Einlagen nachzuweisen“, bedauert Steuerberater Roland Franz. "Immer wieder wird die Frage gestellt: Woher kommen diese Beträge?" Was mit absoluter Sicherheit nicht mehr zählt, ist die Aussage: „Das Geld liegt bei mir in der Schublade zuhause oder unter dem Kopfkissen“.

Geldverkehrsrechnung in der Betriebsprüfung

Die Finanzverwaltung macht im Rahmen von Betriebsprüfungen unter anderem eine Geldverkehrsrechnung. Es wird zusammengestellt, welche nachweisbaren Kosten wie z.B. Miete, Nebenkosten, Kosten für das eigene Haus oder die Eigentumswohnung, Versicherungsbeiträge wie Krankenkasse, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld etc. angefallen sind. Nachdem die festen nachweislichen Privatausgaben ermittelt sind, wird dieser Betrag erhöht um die allgemeinen Lebenshaltungskosten, die sich nach den Familienangehörigen bemessen (zur Feststellung dieser Beträge werden die statistischen Angaben des Bundesamtes hinzugezogen). Somit wird ein Jahresbetrag ermittelt, der auch dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestanden haben muss und der sich aus der Finanzbuchhaltung ergeben muss.

Einlagen eindeutig nachweisen

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Zu diesem Gesamtbetrag werden natürlich auch getätigte Einlagen hinzugerechnet. Das ist der Zeitpunkt, laut Steuerberater Roland Franz, an dem der Betriebsprüfer um Klärung dieser Beträge bittet. Es ergibt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellten Beträge laut Geldverkehrsrechnung auch aus dem Unternehmen entnommen worden sind. Falls sich hier Differenzen ergeben, kommt sofort die nächste Frage: Woher kommt das Geld? Sind die Beträge nicht nachweislich erklärbar (z.B. Auflösung von Lebensversicherungen, Darlehen von nahen Angehörigen und/oder von fremden Dritten), ergeben sich entsprechende Probleme. Hier muss man natürlich berücksichtigen, räumt Steuerberater Roland Franz ein, dass die Finanzverwaltung unter Umständen nachforscht, insbesondere bei Darlehensgebern, ob diese überhaupt in der Lage gewesen sind, diese Beträge aufzubringen.

Zuschätzungen durch Nachweise vermeiden

Wenn all dies nicht zum Ergebnis führt, ist mit entsprechenden Zuschätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung zu rechnen, die auch nicht besonders glimpflich ausfallen. Dies kann je nach Größenordnung zu erheblichen Steuernachzahlungen führen und bei größeren Differenzen unter Umständen zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Steuerberater Roland Franz weist nochmals daraufhin: „Bevor Sie also Einlagen in Ihr Unternehmen tätigen, beachten Sie bitte diese Ausführungen und fügen Sie die entsprechenden Nachweise schon jetzt zu Ihren Buchhaltungsunterlagen hinzu, damit es im Nachhinein keine Probleme gibt. Bitte bedenken Sie dabei, dass Betriebsprüfungen immer verspätet durchgeführt werden und sich rückwirkend das Problem ergibt, dass man benötigte Unterlagen nicht mehr zusammenbekommt (z.B. sind die Darlehensgeber verstorben, umgezogen, evtl. im Ausland)."

ak

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