Direkt zum Inhalt
Management 2. Oktober 2019

GmbH-Insolvenz: Totalverlust der Altersversorgung droht

Nach einem BGH-Urteil droht bei einer GmbH-Insolvenz der Totalverlust der Altersversorgung des geschäftsführenden Gesellschafters. Zwei Experten klären auf.
Die betriebliche Altersversorgung von geschäftsführenden Gesellschaftern in Gefahr: Nach einem BGH-Urteil kann bei einer GmbH-Insolvenz der Insolvenzverwalter die Einziehung und sofortige Verwertung erreichen.
Die betriebliche Altersversorgung von geschäftsführenden Gesellschaftern in Gefahr: Nach einem BGH-Urteil kann bei einer GmbH-Insolvenz der Insolvenzverwalter die Einziehung und sofortige Verwertung erreichen.

Nach einem BGH-Urteil droht bei einer GmbH-Insolvenz der Totalverlust der Altersversorgung des geschäftsführenden Gesellschafters. Zwei Experten klären auf.

Die häufigste Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV) der geschäftsführenden Gesellschafter ist die Pensionszusage, doch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes eröffnet dem Insolvenzverwalter weitergehende Möglichkeiten, auf das Vermögen der Mittelstandskapitalgesellschaft zur Rückdeckung der Altersversorgung zuzugreifen – der Totalverlust der bAV droht.

Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt und Finanzexperte aus München, und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, klären auf:

Anfechtbarkeit der Verpfändung einer Rückdeckung an den Geschäftsführer

Der BGH hat entschieden, dass es für eine Anfechtung der Bestellung von Sicherheiten für den Geschäftsführer, z.B. die Verpfändung oder Abtretung, durch Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger nach § 135 Insolvenzordnung (InsO) ausreichend ist, wenn der Geschäftsführer mit 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Ad

Nach der seit 01.11.2008 gültigen gesetzlichen Regelung sind solche Sicherheiten wie die Verpfändung einer Lebensversicherung, die die Gesellschaft in den letzten zehn Jahren gewährt hat, anfechtbar – auch wenn seinerzeit damit nicht die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung verbunden war. Dies gilt nicht nur für Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen des Gesellschafters, sondern auch für Rechtsverhältnisse, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entsprechen.

Darlehensähnliches Geschäft – Verlust der Altersvorsorge droht

Für die spätere Pension hat der Geschäftsführer eine Arbeitsleitung erbracht, sich den Lohn jedoch teilweise nicht ausbezahlen lassen, sondern wirtschaftlich bei seiner Gesellschaft dieses Geld darlehensähnlich bis zum Erreichen des Rentenalters stehen lassen: Dies spricht stark für die Annahme eines darlehensähnlichen Geschäfts. Würde es keine Sicherheit geben, also z.B. keine Verpfändung, dann wären allenfalls Rechtshandlungen aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung anfechtbar – also bei Tilgung von Gesellschafterdarlehen ohne Kreditsicherheit.

Entscheidend ist dabei zu wissen, dass die Anfechtungsmöglichkeit seit 01.11.2008 auch sämtliche Darlehen sowie darlehensähnliche Geschäfte betrifft, gleichgültig ob die Mittelstands-GmbH sich in einer Krise befand oder nicht. Dies gilt auch, wenn ein Geschäftsführer seiner GmbH das Gehalt oder seine Gewinnansprüche stundet, wie etwa auch bei sogenannter „deferred compensation“. Auf die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung kommt es dabei nicht an.

Damit eröffnet sich dem Insolvenzverwalter die Chance, sämtliche Einzahlungen in die Rückdeckungen oder ähnliche Rechtsgeschäfte wie Dotierungen von Zeitwertkonten aus den letzten zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung rückgängig zu machen, um die Insolvenzmasse zu mehren. Dies auch, wenn der Beginn der Verpfändung z.B. der noch aufzubauenden Rückdeckungsversicherung vor mehr als zehn Jahren lag.

Auch unangemessen hohe Pensionszusage bei GmbH-Insolvenz anfechtbar

Handelt es sich um eine unangemessen hohe Pensionszusage, wird der Insolvenzverwalter nach § 134 InsO von einer gemischten bzw. teilweisen Schenkung ausgehen, und anfechten (LG Bochum, Urteil vom 10.05. 2011, Az. 9 S 251/10). Diese Möglichkeit besitzt auch jeder normale Gläubiger, der ansonsten keine Vollstreckung mehr mit Erfolg hat durchführen können.

Eine die Gläubiger der Mittelstands-GmbH stets benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem das Treugut entsteht (BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 105/05). Erfolgt der Aufbau einer Rückdeckung, z.B. in einer Lebensversicherung oder über ein Wertpapierdepot, durch laufende Einzahlungen oder erfolgt die dingliche Übertragung von Vermögen auf einen Treuhänder, so ist im Zweifel erst der zeitlich letzte Teilakt bei mehraktigen Rechtsgeschäften maßgeblich.

Würden dem Treuhänder gegen den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wirksame Einreden zustehen, welche die Mittelstands-GmbH nicht erheben konnte, so ist schon die Zahlung an den Treuhänder gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar.

 

Zudem ist bereits das Ziel, auch einen Vermögensschutz (Asset-Protection) durch Verpfändung der Rückdeckung einer Pensionszusage zu verfolgen, selbst in wirtschaftlich guten Zeiten der Mittelstands-GmbH, eröffnet dem Insolvenzverwalter auch bisher schon wegen bedingt vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung die Anfechtung nach § 133 InsO (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2002, Az. 7 U 152/01). Neu ist nun, dass es auf das Ziel der Gläubigerbenachteiligung gar nicht mehr ankommt, soweit ein als darlehensähnlich zu beurteilendes Geschäft zugrunde liegt.

Vertriebsmärchen der Insolvenzsicherheit

Je nach Ausgestaltung der Pensionszusage mit Rückdeckung, einschließlich Treuhandmodell, kann der Insolvenzverwalter wie auch jeder normale Gläubiger bis zu mehr als zehn Jahre rückwirkend auf die seitdem entstandene Rückdeckungsmittel des geschäftsführenden Gesellschafters ohne weiteres zugreifen, sofern dieser mindestens zu 50% an der Gesellschaft beteiligt und zur Alleingeschäftsführung berechtigt ist.

 

Bereits der Einsatz eines Treuhandmodells indiziert die Absicht zur Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO. Ausreichend ist, daß diese Benachteiligung möglicherweise und lediglich mittelbar eintritt, also billigend in Kauf genommen wird, so § 3 Anfechtungsgesetz (AnfG). Der Vorsatz folgt dabei stets aus dem Vertragszweck. § 133 InsO und § 3 I AnfG schützen dabei sowohl Alt- als auch Neugläubiger. Verträge mit Treuhändern „für den Fall der Insolvenz“ haben sich nach der Rechtsprechung als sittenwidrig und damit auch bisher schon von Anfang an als nichtig erwiesen.

Problemlösung nicht im inländischen Rechtsraum

Zunächst einmal gilt Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht nur im Inland. Nur durch wirksame Rechtswahl kann ein Vermögensschutz im Einzelfall im Ausland erreicht werden. Hintergrund ist die rechtspolitische Entscheidung zwischen dem Interesse der Gläubiger einerseits und dem Interesse des Staates sowie der Mitarbeiter und Geschäftsführer an einer Sicherstellung der Altersversorgung andererseits.

Dies zu gestalten ist Versicherungsmaklern jedoch nicht möglich, denn in aller Regel wird durch die Einschaltung irgendeiner Mittelsperson aus dem In- oder Ausland die Wahl ausländischen Rechts nichtig sein.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm / kus

Passend zu diesem Artikel

Management
Die fünf größten Irrtümer bei GmbH-Geschäftsführern
GmbH-Geschäftsführer leben rechtlich gesehen nicht ungefährlich. Im Ernstfall haften sie mit ihrem Privatvermögen. Bei so viel Verantwortung können Unwis- senheit und Irrtümer verheerende Folgen haben. Bereits ab dem ersten Tag müssen GmbH- Geschäftsführer über ihre Rechte und Pflichten informiert sein. Marc Christian Wedekind, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner der Kanzlei Gerst & Meinicke (G&M Legal) und Referent der TÜV NORD Akademie, nennt die fünf häufigsten Irrtümer.
Viel zu entdecken gab es während der Feierlichkeiten zum 175jährigen Jubiläum von Rucks.
News
175 Jahre Rucks Maschinenbau
Rucks feierte sein 175-jähriges Firmenjubiläum: Auf einer Hausmesse wurden den Besucher unter anderem mehrere maßgeschneiderte Pressensysteme vorgeführt.