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News 26. September 2016

Drei-Punkte-Plan für Entsorgung von HBCD-haltigem EPS

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Waser- und Rohstoffwirtschaft hat in der Diskussion um die Entsorgung von EPS, das mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurde, einen Lösungsvorschlag für die Problematik entwickelt. BDE-Präsident Kurth warnt vor einem Schwarzer-Peter-Spiel bei dem am Ende die Bauherren die Leidtragenden sind.
HBCD-Molekül
HBCD-Molekül

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Waser- und Rohstoffwirtschaft hat in der Diskussion um die Entsorgung von EPS, das mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurde, einen Lösungsvorschlag für die Problematik entwickelt. BDE-Präsident Kurth warnt vor einem Schwarzer-Peter-Spiel bei dem am Ende die Bauherren die Leidtragenden sind.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Waser- und Rohstoffwirtschaft hat in der Diskussion um die Entsorgung von EPS, das mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurde, einen Lösungsvorschlag für die Problematik entwickelt.

BDE-Präsident Peter Kurth sagte: "Wir schlagen drei konkrete Maßnahmen vor, über die wir derzeit bereits mit den Bundesländern und Vertretern betroffener Wirtschaftszweige sprechen. Es handelt sich dabei um einfach umzusetzende, pragmatische Vorschläge. Auf diese Weise könnte die Situation erheblich entspannt werden." Konkret schlägt der BDE die folgenden drei Maßnahmen vor, die die Bundesländer möglichst rasch ergreifen sollten:

1. Anlagengenehmigungen erleichtern: Nach dem Vorbild von Niedersachsen sollten, sofern die jeweilige Abfallverbrennungsanlage die technischen Voraussetzungen erfüllt und schon einzelne gefährliche Abfälle verbrennen darf, die Länder ein Anzeigeverfahren nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anbieten, statt die bürokratisch aufwändige Änderungsgenehmigung der Anlage zu fordern. Gleiches muss für die vorgelagerten Entsorger angewandt werden, die als Logistiker, Zwischenlager oder Vorbehandlungsanlage mit den Materialien umgehen müssen.

2. Zulässige Mischungsanteile erhöhen: Abfälle nach Abfallschlüssel "17 09 03 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschl. gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten" sollten bis zu Mischungsanteilen von 20 Volumenprozent von HBCD-haltigem Dämmstoff im Gemisch als gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt werden dürfen. Abfälle nach Abfallschlüssel "17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen" sollten bis zu Mischungsanteilen von 10 Volumen% von HBCD-haltigem Dämmstoff im Gemisch als nicht gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt werden dürfen.

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3. Vorbehandlung für bestimmte Abfälle: Die Monochargen, die mit dem Abfallschlüssel "17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" erfasst werden, müssten zum Transport kompaktiert und vor der Aufgabe in die Verbrennung dann geshreddert werden. Somit könnte das Material in einigen Verbrennungsanlagen in Deutschland in den Bunkern untergemischt werden.

"Wir hoffen, auf dieses Weise konstruktiv an einer Lösung mitarbeiten zu können. Ein Schwarzer-Peter-Spiel, bei dem die Verantwortung unter den Beteiligten hin und her geschoben wird, nutzt niemandem. Am Ende sind die Bauherren in Deutschland die Leidtragenden."

pl

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