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Märkte 24. Januar 2019

ZVO stellt klar: Chrom ist nicht verboten

Die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist ausgesprochen komplex.
Chrom ist und bleibt unersetzbar und unverzichtbar.
Chrom ist und bleibt unersetzbar und unverzichtbar.

Die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist ausgesprochen komplex.

Nicht selten führt sie zu Verwirrung, Missverständnissen und diffusen Befürchtungen.

Ein prominentes Beispiel, um das sich viele Irrtümer und Falschmeldungen ranken, ist die Zulassungs- bzw. Autorisierungspflicht des Chromtrioxids. Sie resultierte aus der Aufnahme in Anhang XIV der europäischen REACH-Verordnung im Jahre 2012, weil die Substanz als krebserregend eingestuft wurde. Seitdem müssen Unternehmen, die Chromtrioxid verwenden, in einem Zulassungsantrag die sichere Handhabung und die Alternativlosigkeit dieser Verwendung in einem Antrag nachweisen.

Zulassungspflicht ist kein Verbot

Der korrekte Terminus technicus für diese Zulassungspraxis lautet: „Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Der Autoführerschein unterliegt einem vergleichbaren Regularium: Autofahren ist verboten, es sei denn, man verfügt über eine spezielle Erlaubnis. Führerschein und Zulassung sind vor diesem Hintergrund vergleichbar: Wie nach der Führerscheinprüfung darf jeder seine Chromtrioxid-Verwendung „fahren“, der Regelkonformität gemäß REACH nachweisen konnte und die Erlaubnis offiziell erteilt bekommen hat.

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Chromtrioxid ist nicht Chrom

Die Zulassungspflicht gilt vor allem für Chromtrioxid, ein Oxid des Chroms, und nicht etwa für metallisches Chrom. Chrom als Metall ist vollkommen unbedenklich und für viele technische Anwendungen unverzichtbar. Es ist nicht verboten und braucht auch keine Zulassung.

Chrombeschichtete Bauteile können auch zukünftig ohne Einschränkungen importiert und eingesetzt werden. Die Zulassungspflicht betrifft ausschließlich eine vollkommen andere chemische Substanz mit völlig anderen Eigenschaften – eben das Chromtrioxid, auch Chrom(VI)-oxid genannt.

Zulassungen verzögern sich

Einige Autorisierungsverfahren für Chromtrioxid, das bei der galvanischen Abscheidung eine wichtige Rolle spielt, laufen noch bzw. verzögern sich, da die EU-Gremien mit der Bearbeitung der Anträge nicht nachkommen.

Für technische Anwender metallischen Chroms stellt sich somit lediglich die Frage nach alternativen, verlässlichen Bezugsquellen, sofern eine galvanotechnische Herstellung in Europa keine oder keine ausreichend lange Zulassung bekommen sollte.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Zulassungspraxis sind umstritten. Aus Sicht des ZVO wird sie im Falle der galvanischen Verchromung vor allem zur Produktionsverlagerung ins außereuropäische Ausland führen. Denn außereuropäische galvanische Beschichtungsunternehmen unterliegen nicht der REACH-Verordnung.

Die ZVO-Mitgliedsfirmen arbeiten intensiv an der Entwicklung von Alternativtechnologien. Jedoch lässt sich Chromtrioxid derzeit noch nicht in allen Anwendungen ersetzen. Daher fordert der ZVO ausreichend lange Überprüfungszeiträume, um Alternativen einführen zu können.

Eine voreilige Beschränkung der Nutzung wird lediglich zum Abwandern der Produktion ins nichteuropäische Ausland und damit zu massiven Arbeitsplatzverlusten führen.

jl

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