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Management 14. November 2014

Vermietung einer Maschine

Bei Vermietung einer Maschine im Ausland gibt es umsatzsteuerliche Besonderheiten.
Wird eine Maschine ins Ausland vermietet, gelten besondere Regeln
Wird eine Maschine ins Ausland vermietet, gelten besondere Regeln

Bei Vermietung einer Maschine im Ausland gibt es umsatzsteuerliche Besonderheiten.

Transportiert ein Kunststoffunternehmen eine Produktionsmaschine von Deutschland ins EU-Ausland, um diese dort zu vermieten, dann entsteht daraus umsatzsteuerlich möglicherweise ein innergemeinschaftliches Verbringen, das einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung gleichzustellen ist. Umsatzsteuer wird nur dann nicht fällig, wenn die Maschine nur vorübergehend im anderen EU-Land verwendet wird. Doch was versteht man unter "vorübergehend" und kann bei Fehlern eine Steuerhinterziehung des Kunststoffunternehmens vorliegen? Zwei Fragen, mit denen sich der Bundesfinanzhof aktuell beschäftigen musste.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall transportierte ein Unternehmer 2009 eine ihm gehörende Maschine nach Spanien, um sie dort zu vermieten. Im Jahr 2013 verkaufte er die Maschine. Dieser Vorgang tauchte weder in der deutschen, noch in der spanischen Umsatzsteuererklärung auf.

Lösung:

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Laut Bundesfinanzhof ist der Transport der Maschine nach Spanien im Jahr 2009 zu Vermietungszwecken noch kein innergemeinschaftliches Verbringen, weil Zweck des Transports die Erbringung von Dienstleistungen ist. Mit dem Verkauf im Jahr 2013 endet jedoch die Vermietungsabsicht und es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Das Kunststoffunternehmen hätte in Deutschland also ein umsatzsteuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen erklären müssen. In Spanien hätte umsatzsteuerlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Käufer der Maschine erklärt werden müssen.

Tipp:

Trotz der fehlenden Erklärung eines umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens im Jahr 2013 in der deutschen Umsatzsteuererklärung wird das Verbringen nicht umsatzsteuerpflichtig. Möchte ein Prüfer des Finanzamts dennoch Umsatzsteuer nachfordern, hilft ein dezenter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit vom 21.5.2014 (Az. V R 34/13).

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