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Management 16. November 2021

Verjährung von Forderungen zum 31. Dezember vermeiden

Jetzt noch handeln! Denn zum 31. Dezember 2021 droht die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2018.
Der optimierte und konsequente Forderungseinzug sichert die Liquidität eines Unternehmens.
Der optimierte und konsequente Forderungseinzug sichert die Liquidität eines Unternehmens.

Jetzt noch handeln! Denn zum 31. Dezember 2021 droht die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2018.

Auch wenn die Zeit zu galoppieren scheint, — noch ist Zeit zum Handeln, sollte offenen Forderungen die Verjährung drohen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Nähert sich ein Jahr seinem Ende, werden immer wieder Stimmen laut, die sagen „wo ist nur die Zeit geblieben?“ Für die einen rast die Zeit gefühlt dahin, für andere wieder scheinen Stunden und Tage kein Ende zu nehmen. Doch egal, wie das eigene Befinden sein mag, darauf nimmt das Thema Verjährung keine Rücksicht. Regelmäßig zum Ende eines jeden Jahres kommt es wieder „auf den Tisch. Gemeint sind alle noch offenen Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Da ihnen zum 31.12.2021 die Verjährung droht, sollten sie jetzt schleunigst genau unter die Lupe genommen werden. Im Weiteren erklärt Drumann, was zu tun ist, sollen solche Forderungen nicht einfach so verloren gegeben werden. „Noch können Gegenmaßnahmen ergriffen werden!“ „Zum besseren Verständnis: Ende eines jeden Jahres geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Ist eine Forderung also in 2018 entstanden, beginnt deren Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018 und endet um 24.00 Uhr des 31.12.2021.“

Der eigene Rechnungsprüfer sein

„Rechnungsprüfer sind oft gefürchtet, weil sie fehlerhafte Buchungen geradezu zu riechen scheinen. Dabei ist wohl ihre Genauigkeit eher ihr Geheimnis. Und eben diese Genauigkeit sollte jetzt bei der Überprüfung der eigenen Rechnungen, besonders der Rechnungen, die schon über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, unbedingt gelten. Besonderes Augenmerk gilt fälligen Rechnungen aus 2018. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist, entscheidend – auf den Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an, wenn die Fälligkeit nicht (wie etwa bei Anwaltshonoraren oder bei entsprechender Vereinbarung) von der Rechnung abhängt. Eine Rechnung sollte deshalb zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung erstellt werden; ein Abwarten bringt jedenfalls aus Sicht der Verjährung normalerweise nichts. Eine Überprüfung der eigenen Vorgehensweise bei der Rechnungsstellung kann hier sinnvoll sein.“

Kürzere Verjährungsfristen von Forderungen möglich

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„… z. B. bei Schadensersatzforderungen eines Vermieters aus einem Mietverhältnis. Hier beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab Rückgabetag des Mietobjektes, während z. B. für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes, vereinfacht ausgedrückt, gilt, — um nur mal zwei Beispiele zu nennen.“

Neubeginn der Verjährung erwirken — Schuldanerkenntnis

„Eine einseitige Handlung, also das erneute Verschicken einer Mahnung, reicht für den Neubeginn der Verjährung nicht aus! Nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Wichtig: Hier beginnt die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses und nicht erst mit dem Ende des Jahres, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich. Dies gilt auch für die oben erwähnte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme.“

Teilzahlung und doch kein Neubeginn

„Grundsätzlich beginnt mit einer Teilzahlung die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Grundsätzlich. Wird aber die Restforderung bestritten und mit der Teilzahlung nicht auch anerkannt, beginnt für die Restforderung die Verjährungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet daher also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Eventuelle Angaben, die der Schuldner zum Verwendungszweck der Überweisung bzgl. seiner Zahlung gemacht hat, können ggf. wichtige Hinweise liefern (z. B. ‚einmalige Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit‘ oder ‚Teilzahlung‘). Erkennt ein Schuldner die Gesamtschuld an, sollte man sich das von ihm unbedingt schriftlich und mit Datum versehen bestätigen lassen. Gibt es kein nachweisbares Gesamtschuldanerkenntnis, sollte man vorsichtshalber auch bei einer Teilzahlung erst einmal von einer bestrittenen Restforderung ausgehen.“

Verjährung aufhalten — Verjährung hemmen

„Auch eine Verjährung kann man stoppen. Zumindest zeitweise. Eine so genannte ‚Hemmung‘ kann Verjährungsfristen zum Stillstand bringen. Für den Zeitraum der Hemmung laufen sie dann erst einmal nicht weiter. Hierfür bedarf es aber eines Hemmungsgrundes. Entfällt dieser Grund dann wieder, läuft die Frist weiter (ggf. auch mit einer gewissen zusätzlichen Verzögerung). Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Eine Verjährung kann z. B. gehemmt werden durch Verhandlung, durch Rechtsverfolgung, bei höherer Gewalt, aus familiären und ähnlichen Gründen usw. (§§ 203 ff. BGB). Führen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über die Forderung oder die Umstände, die dieser zu Grunde liegen, ist die Verjährung gehemmt. Und das, bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Die Verjährung tritt dann allerdings frühestens drei Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes ein. Kommt es zum Beispiel drei Wochen vor der Verjährung zwischen Gläubiger und Schuldner zu Verhandlungen (Verjährung ist gehemmt), deren Fortsetzung der Gläubiger aber nach kurzer Zeit verweigert (Hemmungsgrund fällt weg), so endet in diesem Fall die Verjährung nicht drei Wochen später (restliche Verjährungsfrist vor der Hemmung), sondern erst nach drei Monaten. Hierbei ist zu beachten: Der Gläubiger hat das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Die Beweislast für die Verjährung liegt hingegen in der Regel beim Schuldner.“ 

Maßnahmen bei einer drohenden Verjährung

„Grundsätzlich ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Hemmung geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner (im schlimmsten Fall zu Recht) die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist sollte der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei Gericht im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein! Neben dem oben erwähnten Schuldanerkenntnis ist auch eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass die Verjährungsfrist verlängert wird, eine eventuelle Maßnahme. Auch kann vom Schuldner eine Erklärung eingeholt werden, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies hilft, gerichtliche Verfahren zu vermeiden, die nur angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Aber egal, welche Maßnahmen und Vereinbarungen auch getroffen werden: die schriftliche, datierte Dokumentation ist dabei das absolute A und O!“, betont Bernd Drumann von der Bremer Inkasso. „Die Verjährungsfrist beträgt hier nach § 197 BGB allerdings 30 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Ordnung und somit Übersicht und eine stets aktuelle Buchhaltung, basierend auf der vollständigen und schriftlichen Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, sind das beste Handwerkszeug, um die Geschäftsfinanzen im Griff und Blick zu haben. Vor Forderungen, deren Verjährung droht, braucht man sich so gerüstet dann nicht zu fürchten.“  

ak

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