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Coronavirus 15. September 2020

Schutzschirmverfahren – ein Weg aus der Corona-Krise?

Ein Schutzschirmverfahren, eine Verfahrensart des deutschen Insolvenzrechts, kann Unternehmen aus der derzeitigen Krise helfen - ein Experte klärt auf.
Wenn wegen Insolvenz die Schließung des Unternehmens droht, kann ein Schutzschirmverfahren helfen.
Wenn wegen Insolvenz die Schließung des Unternehmens droht, kann ein Schutzschirmverfahren helfen.

Ein Schutzschirmverfahren, eine Verfahrensart des deutschen Insolvenzrechts, kann Unternehmen aus der derzeitigen Krise helfen - ein Experte klärt auf.

Covid-19 ist kein vorübergehender Einbruch, der im nächsten Jahr kompensiert sein wird - innerhalb eines Schutzschirmverfahrens können sich Unternehmen umfassend sanieren und an die veränderten Märkte und Kundenbedürfnisse anpassen. Wenn tiefgreifende Restrukturierungsmaßnahmen anstehen, wird die altbewährte Maßnahme, allein die Kosten zu reduzieren, nicht ausreichen.

Gestaltungsspielraum für den Schuldner

Tillmann Peeters ist Gründungspartner sowie Geschäftsführer der Unternehmensberatung Falkensteg und verantwortet die Geschäftsbereiche Restrukturierung und Insolvenzberatung. Er ist zugelassener Rechtsanwalt  und Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Tillmann Peeters ist Gründungspartner sowie Geschäftsführer der Unternehmensberatung Falkensteg und verantwortet die Geschäftsbereiche Restrukturierung und Insolvenzberatung. Er ist zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht.

In der Sanierung gilt der Grundsatz, je eher mit den Maßnahmen begonnen wird, umso größer sind die Handlungsoptionen. Die derzeitige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, die Verlängerung der Kurzarbeit und staatliche Hilfen wiegen viele Unternehmer in einer trügerischen Sicherheit. Doch die Pandemie erfordert von Unternehmen, die bereits vor Corona in der Krise waren, starke strukturelle Restrukturierungen und Einschnitte. Das Schutzschirmverfahren, eine besondere Form der Eigenverwaltung, „bietet den größtmöglichen Gestaltungsspielraum für den Schuldner. Allerdings ist die Eingangshürde sehr hoch. Das Unternehmen darf nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein“, erklärt Sanierungsexperte Tillmann Peeters, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Falkensteg. Ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer muss vor der Antragstellung dem Unternehmen bescheinigen, dass es grundsätzlich sanierungsfähig und fortführungswürdig ist. Aber nicht zahlungsunfähig. Die angestrebte Sanierung darf zudem nicht offensichtlich aussichtslos sein.

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Der Unternehmer hat den gesamten Sanierungsprozess selbst in der Hand - die Entwicklung der Maßnahmen und die Umsetzung. In der Regel wird die Geschäftsführung von einem Sanierungsexperten begleitet und unterstützt. Kernstück des Verfahrens ist ein Sanierungsplan. Dieser ist maximal drei Monate nach Antragstellung dem Gericht vorzulegen. Der Sanierungsplan zeigt auf, wie das Unternehmen entschuldet werden kann und wie die zukünftige Ausrichtung gestaltet wird. Er wird im Konsens mit den Gläubigern erstellt, die durch einen vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten werden. Weiterhin übernimmt ein vorläufiger Sachwalter eine Kontroll- und Überwachungsfunktion. Er soll sicherstellen, dass den Gläubigern im Verfahren keine Nachteile entstehen, und prüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Geschäftsführung kann dem Gericht einen Wunschkandidaten für den Sachwalter vorschlagen.

Liquidität verbessern

Die für die Sanierung benötigte Liquidität wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen spürbar verbessert. So entlastet das Insolvenzgeld, das maximal für drei Monate von der Agentur für Arbeit übernommen wird, die Lohn- und Gehaltszahlungen. Auf das Insolvenzgeld wird später nur eine Quote gezahlt. Die außerhalb der Insolvenz kaum tragbaren Personalum- und abbaukosten werden im Schutzschirmverfahren gesetzlich auf zweieinhalb Monatsgehälter begrenzt.

Ungesicherte Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen, sind einfache Insolvenzforderungen. Sie werden zunächst nicht und erst später im Verfahren quotal bedient. Unter dem Schutzschirm können die Gläubiger keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchsetzen.

Zur Umgestaltung des Geschäftsmodells können unprofitable Kundenaufträge oder nicht mehr betriebsnotwendige Verträge, zum Beispiel langlaufende Miet- oder Leasingverträge, mit einer Frist von maximal drei Monaten gekündigt werden. Umgekehrt ist eine Kündigung durch den Vermieter oder Leasinggeber ausgeschlossen. Allerdings muss das Unternehmen die mietvertraglichen Pflichten erfüllen.

Die Erfolgsfaktoren im Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren bewegt sich in einer anderen Dynamik als klassische Restrukturierungen. Oft muss ein pragmatischer Ansatz innerhalb der rechtlichen Regelungen getroffen werden. Gleichzeitig müssen die Stakeholder-Interessen zusammengeführt werden. „Was für die Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten oder Finanzierer wichtig ist, muss nicht sinnvoll für das sanierte Unternehmen sein. Deshalb sollte die vorhandene Geschäftsführung professionell begleitet werden“, weiß Peeters. Neben der Expertise im Insolvenzrecht und im Krisenmanagement sollte der Sanierungsberater fundiertes Branchen-Know-how mitbringen. Er kann zwar das langjährige Wissen der Unternehmensleitung über Kunden, Lieferanten und Produktionsverfahren nicht ersetzen, aber die Benchmarks bei Einsparmöglichkeiten, Kostenstrukturen und Erträge identifizieren und tragfähige Lösungen umsetzen.

Das Schutzschirmverfahren kann Unternehmen extrem schnell neu aufstellen. Nach drei Monaten geht das vorläufige Verfahren in eine Eigenverwaltung über und die Maßnahmenumsetzung kann beginnen. Nach der Abstimmung mit dem Sachwalter und den Gläubigern wird es meist nach weiteren drei bis sechs Monaten abgeschlossen und vom Gericht aufgehoben. „Unternehmer sollten das Verfahren als Sanierungs-Turbo und Chance für die Zukunft begreifen“, erklärt Peeters.

aki

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