EEG-Umlage ist endlich abgeschafft
Mit der von der Regierung beschlossenen Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 werden Stromkunden erheblich bei den Energiekosten entlastet.
Um die Stromkunden schnell von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, wurde die EEG-Umlage bereits ein halbes Jahr früher abgeschafft als im Koalitionsvertrag geplant. Stromkunden müssen damit bereits ab dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage hat abschließend den Bundesrat passiert und ist in Kraft getreten. Wichtig zu wissen: Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben.
Entlastung der Stromkunden von der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022
Damit die Entlastung zügig zum 1. Juli 2022 erfolgen kann, hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf dem Bundestag Anfang März als sogenannte Formulierungshilfe zugeleitet. Der Bundestag hat das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ am 28. April beschlossen. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz abschließend befasst. Es ist am 28. Mai in Kraft getreten.
EEG-Umlage ab 2023 dauerhaft abgeschafft
Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 6. April 2022 mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.
Mit dem Gesetz senken die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf Null.
Spürbare Entlastung von Letztverbrauchern
Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.
Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fließen bisher auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber.
Energie- und Klimafonds - EKF - wird mit 6,6 Mrd. EUR belastet
Der Bund erstattet ihnen künftig die Einnahmeausfälle aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) und finanziert daraus die Förderung erneuerbarer Energien. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf Null zum 1. Juli 2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Mrd. EUR belastet.
In die Kalkulation des Strompreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.
Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören außer der EEG-Umlage die Umsatzsteuer, die Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Dort finden Sie außerdem weitere Fragen und Antworten zu den Energiepreisen.
Die K-ZEITUNG hat mehrfach über die Forderungen der Industrie zur Senkung oder Abschaffung der EEG-Umlage berichtet, zum Beispiel über die Forderungen des Bündnis faire Energiewende im Jahr 2020 oder die Einschätzung von Christoph Dammermann, Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.
gk