Benzingutscheine & Co: Neuerung in Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015?
Waren- und Dienstleistungsgutscheine, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, bleiben bis zu einem Bruttobetrag von 44 EUR im Monat steuerfrei. Die Lohnsteuer-Richtlinien ab 2015 beinhalten jedoch eine Neuregelung, auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort reagieren sollten.
Bei Gewährung eines Gutscheins für Waren oder Dienstleistungen wurde nach der BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass es sich um keinen Barlohn handelt. Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Sachbezügen ist der übliche Endpreis am Abgabeort für den Endverbraucher inklusive Umsatzsteuer um übliche Preisnachlässe zu vermindern. Aus Vereinfachungsgründen kann die Ware oder Dienstleistung mit 96% des üblichen Endpreises bewertet werden. Die 44-EUR-Freigrenze erhöhte sich dadurch bei Gutscheinen auf 45,83 EUR im Monat.
Keine Minderung mehr um 4% zulässig
Nachdem bereits vereinzelt Finanzbehörden darauf hingewiesen haben, dass bei Gutscheinen kein Bewertungsabschlag vorgenommen werden darf (unter anderem OFD Münster, Verfügung v. 17.5.2011, Az. S 2334 – 10 – St 22 – 31), wurde diese Regelung nun auch in Richtlinie 8.1 Abs. 2 Satz 4 der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 aufgenommen. Das Problem dabei: Es ist nicht sicher, ob es sich hierbei nur um eine rückwirkende Klarstellung handelt oder um eine Neuregelung ab dem Steuerjahr 2015.
Tipp:
Um lohnsteuerlich auf Nummer sicher zu gehen und die Steuer- und Abgabenfreiheit der Sachbezüge aus Gutscheinen nicht zu riskieren, sollte der auf dem Gutschein festgelegte Wert von 45,38 EUR pro Monat auf maximal 44 EUR pro Monat gemindert werden.
bek
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